Revision der EU Richtlinie 86/609 zum Schutz der Versuchstiere: was ist neu?
Das Gute zuerst: die neue Richtlinie ist ganz unzweifelhaft ein Fortschritt gegenüber der alten. Dies war auch so beabsichtigt, denn die alte Richtlinie stammte immerhin aus dem Jahre 1986 und war, vor allem im Hinblick auf die rasante Entwicklung von Alternativmethoden und dem Aufkommen der transgenen Versuchstiere, schon lange hoffnungslos veraltet. Auch sollte den neuen Erkenntnissen über die Leidensfähigkeit von Tieren Rechnung getragen werden. Was ist nun anders? Schweizer Lesern wird vieles bekannt vorkommen.
Erstmals werden in die Richtlinie auch die Tiere einbezogen, die für Versuchszwecke gezüchtet werden – ebenso wie Säugetierföten im letzten Drittel ihrer Entwicklung.
Ebenfalls neu ist eine Einstufung der Versuche in Schweregrade und eine Obergrenze der möglichen Belastungen.
Eine sorgfältige prospektive Projektevaluation soll die Ziele des geplanten Projektes in Bezug auf die Anwendbarkeit von 3R-Methoden sowie die vermuteten Schweregrade beinhalten und eine Güterabwägung machen. Zudem wird festgelegt, ob das beantragte Projekt einer retrospektiven Begutachtung bedarf. Eine Genehmigung wird maximal für 5 Jahre erteilt; Inspektionen haben mindestens einmal pro Jahr stattzufinden, ein Teil davon unangemeldet.
Diese prospektive Evaluation kann innerhalb der Mitgliedsstaaten vereinfacht und abgekürzt werden, ausser wenn es sich z. B. um Versuche mit Primaten oder um Versuche des höchsten Schweregrades handelt.
Eine retrospektive Betrachtung von Projekten, die als besonders heikel in Bezug auf den Tierschutz eingestuft werden, ist möglich. Sie überprüft u. a. ob das Versuchsziel erreicht wurde, und den tatsächlichen Schweregrad.
Es werden verbindliche Mindeststandards für die Haltung und Pflege von Versuchstieren eingeführt; nach einem sehr allgemein gehaltenen Katalog folgen, tierartspezifisch, konkrete Anforderungen. Es wird eine Strategie des „enrichment“ gefordert, die regelmässig überprüft werden muss. Die Tiere sind mindestens einmal täglich auf ihr Wohlbefinden zu kontrollieren. Und: die Einzelhaltung sozial lebender Tiere hat die absolute Ausnahme zu sein. Ist sie unvermeidlich, muss Hör- Sicht- oder Berührungskontakt gewährleistet sein. Junge Primaten dürfen (je nach Art unterschiedlich) nicht vor dem Alter von 6 – 12 Monaten von ihrer Mutter getrennt werden.
In jeder Institution muss es einen in der Genehmigung namentlich zu nennenden Tierschutzbeauftragten geben, der sich um die Implementierung von 3R Methoden kümmert, sowie die Belegschaft der Institution über die 3R bzw. deren relevante Entwicklungen unterrichtet.
Verbesserte Transparenz durch häufigere Berichterstattung und Inspektionen vor Ort soll u. a. dazu dienen, mangelnde Umsetzung der Richtlinie früher zu erkennen. Die Europäische Kommission kann die entsprechenden Unterlagen der Mitgliedsstaaten anfordern und überprüfen.
Prinzipiell ist die Verwendung von Menschenaffen zu Versuchszwecken in der EU verboten; sollen sie dennoch verwendet werden, müssen die EU-Kommission und die Mehrheit der anderen Mitgliedsstaaten zustimmen.
Für uns ganz wichtig ist der in der Einleitung der Direktive festgehaltene Konsensus, dass in der Europäischen Union
a) das letzte Ziel der Ersatz von Versuchstieren ist
b) dass dies auf dem Wege der Entwicklung und Implementierung von Alternativmethoden geschehen soll und dass
c) die 3R der Schlüssel zu einer besseren Wissenschaft sind.
Selbst Tierschützer meinen, dass mit dieser Richtlinie die EU die fortschrittlichste Gesetzgebung der Welt haben wird.
Aber natürlich gibt es immer ein „Aber“:
Den Alternativmethoden ist ein eigener Artikel (4) gewidmet, der allerdings sehr weich und allgemein formuliert ist.
Trotz eines prinzipiellen Verbotes der Verwendung von Primaten werden im nächsten Satz schon wieder Ausnahmen zugelassen, die laut Tierschützern das gesamte Spektrum der Forschung abdecken. Menschenaffen dürfen z.B. in Versuchen eingesetzt werden, die bestimmte Krankheiten vom Menschen abwenden sollen. Hier heisst es in der Direktive: debilitating diseases. „debilitating wird im gleichen Dokument folgendermassen definiert: „A debilitating clinical condition for the purposes of this Directive means a reduction in a person’s normal physical or psychological ability to function“.
(eigene Übersetzung): …heisst eine Verminderung der körperlichen oder mentalen Funktionsfähigkeit einer Person. Damit wäre im Prinzip wieder Forschung an (Menschen-) affen in jedem beliebigen Bereich möglich. Um festzustellen, was das konkret bedeuten soll, wird eine Expertengruppe die genaue Definition dieses Begriffes und anderer zentraler Begriffe, wie zum Beispiel „distress“, oder „severe“ diskutieren. Was heisst „Belastung“ ganz konkret, was ist eine schwere Belastung etc. Bis diese Begriffe nicht konkret mit Leben gefüllt sind, ist eine Umsetzung der Richtlinie nicht möglich.
Bauchschmerzen bereitet weiter, dass erstmals die Mitgliedsstaaten nicht über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen dürfen. Dies ist sehr ungewöhnlich, denn eine Richtlinie legt Mindeststandards fest, die für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sind. Aber natürlich steht es einem Mitgliedsstaat normalerweise frei, für dein Gebiet strengere Regeln einzuführen. Genau hier soll dies nicht so sein:
Hat ein Mitgliedsstaat vor Inkrafttreten der Richtlinie bereits strengere Regeln, so darf er sie beibehalten. Nach Inkrafttreten darf er dies nicht mehr tun! Fraglich ist, ob dies rein rechtlich überhaupt zulässig ist. Die nahe liegende Befürchtung ist natürlich die, dass die Richtlinie auf lange Sicht wieder zu einem Hindernis bei der Umsetzung des Tierschutzes wird, da Mitgliedsstaaten auf unvorhergesehene Entwicklungen nicht mehr reagieren dürfen.
Problematisch ist aus unserer Sicht weiter eine Formulierung in Bezug auf die Anwendung von 3R Methoden:
Sie müssen angewandt werden „whenever possible“ (wann immer möglich). Die deutsche Partei der Grünen bezeichnete diese (und andere) Formulierungen in der Richtlinie zu recht als “windelweich”.
Trotzdem schafft die neue Richtlinie viele Möglichkeiten, und es obliegt den Mitgliedsstaaten, diese konkret umzusetzen: z. B.
Mit einer zentralen Datenbank, in der die Ergebnisse der prospektiven und retrospektiven Evaluation von Projekten zugänglich sind – dies könnte Mehrfachversuche verhindern
Mit Programmen die es erlauben, Gewebe von getöteten Tieren untereinander auszutauschen und auf diese Weise Versuchstiere einzusparen.
Mit der Einrichtung von 3R Zentren, ähnlich der ZEBET in Berlin/Deutschland, mit Multiplikator- und Beratungsfunktion für Forscher und Behörden
Und endlich einmal der gezielten finanziellen Förderung von Alternativmethoden
Der Nutzen für die Versuchstiere liegt also in der konkreten Umsetzung durch die EU-Mitgliedsstaaten. Animalfree Research wird dies aufmerksam verfolgen und sich dafür einsetzen, dass aus dieser politischen Vorgabe das bestmögliche gemacht wird. Trotz Mängeln liegt in dieser Richtlinie eine bisher einmalige Chance, das formulierte Ziel zu erreichen: der vollständige Ersatz von Tierversuchen!
